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Online-Nachricht - Dienstag, 09.04.2013

Umsatzsteuer | Zur Organschaft mit Nichtunternehmern (EuGH)

Aus Art. 11 der MwStSystRL geht nicht hervor, dass nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können (; Kommission/Irland).

Hintergrund: Bei der Klage der EU-Kommission gegen Irland geht es um die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Nach Auffassung der EU-Kommission hat Irland gegen Art. 9 und 11 MwStSystRL verstoßen, indem es im irischen Recht möglich ist, dass ein Nichtunternehmer zu einer Organschaft gehören kann. Aus Erleichterungsgründen und zur Bekämpfung möglichen Missbrauchs ermögliche die MwStSystRL Mitgliedstaaten, zwei oder mehrere Steuerpflichtige zusammen als einen einzigen Steuerpflichtigen zu behandeln. Die Kommission meint, dass die MwStSystRL es nicht zulässt, Nichtsteuerpflichtige in eine solche Gruppe (Organschaft) einzubeziehen und so die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen auf Nichtsteuerpflichtige auszudehnen.
Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 MwStSyStRL ergibt sich, dass dieser jedem Mitgliedstaat gestattet, mehrere Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie im Gebiet dieses Mitgliedstaats ansässig sind, und zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind.

  • Dieser Artikel macht seine Anwendung nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht davon abhängig, dass diese Personen selbst einzeln die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSyStRL haben. Da das Wort „Personen“ und nicht das Wort „Steuerpflichtiger“ verwendet wird, wird kein Unterschied zwischen steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen Personen gemacht.

  • Daher geht das Vorbringen der Kommission fehl, wonach Art. 11 MwStSyStRL im Hinblick auf seinen Zusammenhang dahin auszulegen sei, dass nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden könnten.

Anmerkung: Der EuGH weist in seinen Entscheidungsgründen weiter darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber mit den o.g. Regelungen den Mitgliedstaaten freistellen wollte, die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder um bestimmte Missbräuche zu verhindern. Die Möglichkeit der Einbeziehung nichtsteuerpflichtiger Personen laufe diesen Zielen nicht zuwider. Es könne im Gegenteil nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwesenheit von solchen Personen in einer Mehrwertsteuergruppe zu einer Verwaltungsvereinfachung beiträgt und die Verhinderung bestimmter Missbräuche ermöglicht. Die Anwesenheit solcher Personen könnte sogar unabdingbar für diese Zwecke sein, sofern sie allein die engen Beziehungen herstelle, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene zwischen den diese Gruppe bildenden Personen bestehen müssen.

Quelle: EuGH online

Hinweis: Das deutsche Recht schließt angesichts der Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG derzeit aus, dass ein Nichtunternehmer einer Organschaft angehören kann (s. auch Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Zu den möglichen Folgen der o.g. EuGH-Entscheidung für die nationale Rechtsanwendung s. Trinks, NWB CAAAE-27667. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.


 

Fundstelle(n):
FAAAF-09373