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Online-Nachricht - Montag, 08.04.2013

Erbrecht | Zum Erlöschen einer transmortalen Vollmacht (OLG)

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weiter gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die verstorbene Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab. Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb erfolglos.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Der Ehemann muss seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen, bevor er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen kann.

  • Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht kann er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB setzt voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist. Deswegen erlischt die Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe.

  • Der Ehemann muss daher im Streitfall dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen konnte.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
CAAAF-09361