Energiesteuer | Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben (FG)
Das Finanzgericht Düsseldorf hat ein Verfahren zur Energiesteuer ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt. In dem Verfahren ging es um die Festsetzung von Steuern für Kraftstoff, der in nicht serienmäßigen Tanks nach Deutschland eingeführt wird ( VE).
Hintergrund: Fuhrunternehmer lassen häufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbehälter haben. Anlass hierfür ist regelmäßig, dass Lkws durch Karosseriebauer entsprechend der individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Fuhrunternehmers z.B. zum Transport von Containern, Pkws o.ä. ausgestattet werden. Zu Problemen kann es aber führen, wenn das Unternehmen auch im europäischen Ausland tanken lässt und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland fährt. Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat einen derartigen Fall nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Sachverhalt: In dem Verfahren geht es um einen Lkw, in dem nach Auslieferung durch den Hersteller durch einen Karosseriebauer der ursprüngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut wurde. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu können. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen. Die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, betankte es in den Niederlanden. Nach den Betankungen überquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Zwar ist Energiesteuer festzusetzen, wenn Dieselkraftstoff in das Inland verbracht werde. Allerdings ist der Kraftstoff von der Steuer befreit, wenn und soweit er in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank befördert wird. Nachträglich eingebaute, vergrößerte oder weitere Tankbehälter fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Es ist aber europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller des Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst werden. Denn an der Herstellung eines Lkw sind häufig mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des Fuhrunternehmens herzurichten.Es spricht daher vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Behälter zu erstrecken. Zudem handelt es sich beim Tanken im Ausland in diesen Fällen nicht um einen typischen Fall eines steuerlichen Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
Anmerkung: „In der Vergangenheit wurden in Deutschland eine Vielzahl derartiger Fälle von den Hauptzollämtern aufgegriffen“, führt Dr. Heide Bauersfeld, zuständige Richterin und Mitglied im Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf, aus. „Die Zollverwaltung setzte in diesen Fällen Energiesteuer für den Kraftstoff fest, der in den nicht serienmäßigen Tanks eingeführt wurde. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage hat deswegen für eine Vielzahl von Unternehmen Bedeutung.“ „Ganz anders können die Fälle zu beurteilen sein, in denen sich Privatpersonen vergrößerte oder zusätzliche Tanks in ihren Pkw einbauen lassen und dann im grenznahen Ausland tanken“, warnt Dr. Nils Trossen, Pressesprecher des Finanzgerichts „Wird in diesen Fällen gezielt ausländischer Kraftstoff für Fahrten im Inland genutzt, haben die Fahrer mit der Festsetzung von Energiesteuer zu rechnen. In größeren oder wiederholten Fällen kann sogar mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen sein.“
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
BAAAF-09357