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BGH 13.01.2000 VII ZR 38/98

Werkvertrag; | Haftung des Auftraggebers bei verzögerter Leistungserbringung durch Vorunternehmer

Durch fehlerhafte Werkleistungen des Vorunternehmers bedingte Verzögerungen können dem Auftraggeber nicht zugerechnet werden, weil der Vorunternehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Der Auftraggeber übernimmt außerhalb des Bereiches der Planung und Koordinierung regelmäßig keine Verpflichtung gegenüber dem Nachunternehmer, notwendige Vorarbeiten zu erbringen. Allerdings steht dem Nachunternehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu, wenn der Auftraggeber durch Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt (Aufgabe der früheren BGH-Rechtsprechung). Annahmeverzug liegt vor, wenn der Auftraggeber seine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, der Unternehmer seinerseits leisten darf, zur Leis...

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