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OFD Niedersachsen - S 0550 - 1929 - St 151

Überblick über das Insolvenzrecht in Österreich


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1.
Allgemeines
1
2.
Übersicht über das Insolvenzverfahren
2
 
2.1
Regelinsolvenzverfahren
3
 
 
2.1.1
Insolvenzantragsverfahren
3
 
 
2.1.2
Pflichten des Verwalters
3
 
 
2.1.3
Rückschlagsperre
3
 
 
2.1.4
Sanierungsverfahren
3
 
2.2
Sonderbestimmungen für natürliche Personen (Schuldenregulierungsverfahren)
4
3.
Bekanntmachung der Eröffnung
5
4.
Anmeldung von Insolvenzforderungen
5
 
4.1
Allgemeines
5
 
4.2
Forderungsanmeldung durch das deutsche Finanzamt
5
 
4.3
Forderungsanmeldung durch das österreichische Finanzamt
5
 
4.4
Kosten der Anmeldung
6
 
4.5
Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks zur Forderungsanmeldung
6
 
4.6
Unterstützung durch die österreichischen Behörden
6
5.
Ablauf und Beendigung des Verfahrens
6

1. Allgemeines

Die österreichische Insolvenzordnung kennt für Unternehmer und Nichtunternehmer unterschiedliche Verfahrensarten. Für Gesellschaften bzw. natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, kommen das Sanierungs- oder Konkursverfahren zur Anwendung. Für Verbraucher gliedert sich das Verfahren in außergerichtlichen Ausgleichsversuch, Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren.

2. Übersicht über das Insolvenzverfahren

Wie in Deutschland führen die Tatbestände der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zu einem Insolvenzverfahren.

2.1 Regelinsolvenzverfahren

2.1.1 Insolvenzantragsverfahren

Auf Antrag des Schuldners wird das Insolvenzverfahren sofort eröffnet. Dabei genügt eine an das Gericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung (§ 69 IO, Insolvenzordnung). Der Schuldner ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Insolvenzantragstellung verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Insolvenzeröffnung zu beantragen. Unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person ist oder von persönlich haftenden Gesellschaftern und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft bzw. die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen vertreten wird, tragen diese Personen die haftungs- und strafrechtliche Verantwortung wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.

Bei einem Antrag durch einen Gläubiger hat dieser die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. Wird das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrages des Gläubigers eröffnet und ist beim Schuldner sowie bei dem Mehrheitsanteilseigner oder dem Geschäftsführer des/der Schuldners/-in kein für das Insolvenzverfahren ausreichendes Vermögen vorhanden, hat der Gläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR zu leisten, der später im Insolvenzverfahren vorweg durch die Masse zu befriedigen ist. Dies gilt auch für die Finanzverwaltung, da sie nicht von den Gerichtskosten befreit ist.

Zieht ein Gläubiger einen einmal gestellten Antrag zurück, kann er in den nächsten sechs Monaten diesen nicht noch einmal wegen derselben Forderung stellen (§ 77 Abs. 3 IO).

Bis zur Eröffnung des Verfahrens kann das Gericht einstweilige Vorkehrungen zur Sicherung der Masse treffen. Eine ausdrückliche vorläufige Insolvenzverwaltung wie im deutschen Recht kennt die österreichische Insolvenzordnung jedoch nicht. Wurden einzelne Rechtshandlungen durch das Gericht bis zur Verfahrenseröffnung verboten, können diese nur mit Zustimmung des Richters oder einem von ihm bestellten einstweiligen Verwalter ausgeführt werden (§ 73 IO). Ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner bis zur Verfahrenseröffnung sieht die IO nicht vor.

Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Gerichtshof erster Instanz/Landgericht (Insolvenzgericht) an dem Ort, an dem der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 63 IO). In Wien ist ausnahmsweise das Handelsgericht zuständig (§ 64 IO).

Sollte der Insolvenzeröffnung kein Antrag des Schuldners samt zulässigem Sanierungsplan zugrunde liegen (§ 180 I IO, vgl. auch Tz 2.1.4), ist das Verfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen.

2.1.2 Pflichten des Verwalters

Die Entrichtung fälliger Steuern und das Einreichen von Erklärungen ist während des Insolvenzverfahrens eine persönliche Verpflichtung des Masseverwalters.

2.1.3 Rückschlagsperre

Vor Verfahrenseröffnung durch Sicherungsmaßnahmen erworbene Absonderungsansprüche erlöschen in Österreich durch die Insolvenzeröffnung, wenn sie in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung durch Vollstreckungsmaßnahmen erworben worden sind. Vor der Stellung eines Insolvenzantrages prüfen die österreichischen Finanzämter daher, ob in dieser Zeit Vollstreckungsmaßnahmen ausgeführt wurden. In Abwägung mit möglichen Anfechtungstatbeständen wird der Ablauf dieser Frist ggf. abgewartet.

2.1.4 Sanierungsverfahren

Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans (ähnlich wie der deutsche Insolvenzplan) beantragen.

Der Sanierungsplan hat folgende Mindesterfordernisse:

  • Die Masseforderungen werden voll befriedigt bzw. sichergestellt.

  • Aus- und Absonderungsrechte werden vom Sanierungsplan nicht berührt.

  • Einzelne Insolvenzgläubiger dürfen nicht bevorteilt werden.

  • Die Gläubiger erhalten bei einem Sanierungsplan mit Eigenverwaltung (§ 169 IO) eine Quote von 30 % ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab Annahme des Plans. Handelt es sich um einen Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung (§ 141 i. V. m. § 170 IO), ist eine Mindestquote von 20 %, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme, möglich.

Zur Annahme ist die Zustimmung der Mehrheit (Kopf- und Summenmehrheit) der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger erforderlich (§ 147 Abs. 1 IO).

In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Ausübung des Stimmrechts durch ein österreichisches Finanzamt im Wege der Amtshilfe wahrgenommen wird (vgl. Tz. 4.6).

Das Sanierungsverfahren hat die Rechtsfolge, dass der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern von den die Sanierungsplanquote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit wird (§ 156 IO). Der Sanierungsplan wirkt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Verfahren angemeldet haben.

2.2 Sonderbestimmungen für natürliche Personen (Schuldenregulierungsverfahren)

Dieser Weg steht ausschließlich natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, offen. Vor Stellung des Insolvenzantrages muss der Schuldner den Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs unternehmen. Dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Bescheinigung beizufügen, dass der außergerichtliche Ausgleich gescheitert ist oder wäre.

Das österreichische Schuldenregulierungsverfahren bietet mehrere Möglichkeiten:

  • Zunächst besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Zahlungsplans. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Art Zwangsausgleich ohne Mindestquote, wobei die Quote der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen (§ 194 Abs. 1 IO) und das gesamte Vermögen des Schuldners davor verwertet werden muss. Die Zustimmungserfordernisse sind dieselben wie beim Sanierungsplan. Zahlungen sind nach gesetzlicher Regelung bis zu sieben Jahre lang möglich. Erfährt das Finanzamt erst nach Annahme eines Zahlungsplanes hiervon, kann ein Antrag auf Teilhabe am Zahlungsplan beim Insolvenzgericht gestellt werden (§ 197 Abs. 2 IO). Der Anspruch auf Teilhabe besteht in diesem Fall nur insoweit, als die (zusätzliche) Quotenzahlung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

  • Bei Ablehnung des Zahlungsplanes durch die Gläubiger besteht die Möglichkeit ein Abschöpfungsverfahren durchzuführen. Eine Zustimmung der Gläubiger zum Abschöpfungsverfahren ist nicht erforderlich, allerdings muss das Gericht die Genehmigung hierzu erteilen. Davor ist ebenfalls das gesamte Vermögen zu verwerten. Während des Abschöpfungsverfahrens treffen den Schuldner eine Vielzahl von Verpflichtungen, bei deren schuldhafter Verletzung und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung das Abschöpfungsverfahren eingestellt werden kann.

    Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seiner Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen für die Zeit von sieben Jahren an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtreten. Vom Schuldner darf während dieser Zeit keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt werden. Ab einer Quote von 10 % der zur Insolvenzeröffnung vorhandenen Schulden kommt es zu einer Befreiung von den restlichen Schulden. Eine vorzeitige Beendigung ist nur dann möglich, wenn innerhalb von drei Jahren eine Quote von mehr als 50 % erreicht wird (§ 213 IO).

    Gläubiger von natürlichen Personen im österreichischen Schuldenregulierungsverfahren haben bessere Befriedigungsaussichten (durchschnittliche Befriedigungsquote 15 %) als Gläubiger im deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wurde der Schuldner nach dem österreichischen Recht nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit, können die noch bestehenden Forderungen weiterhin gegen ihn geltend gemacht werden.

3. Bekanntmachung der Eröffnung

Die Insolvenzeröffnungen werden in der Ediktsdatei im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at veröffentlicht. Weiterhin werden unter dieser Adresse alle anderen das Verfahren betreffenden Entscheidungen bekannt gemacht.

Allen bei Insolvenzeröffnung bekannten Gläubigern sind Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses (Eröffnungsedikt) zuzustellen.

4. Anmeldung von Insolvenzforderungen

4.1 Allgemeines

Die Forderungen sind innerhalb der Anmeldefrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist, bei dem Insolvenzgericht anzumelden (§§ 102 bis 104 IO). Im Fall einer verspäteten Anmeldung hat der Gläubiger die dadurch verursachten Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung (entspricht im deutschen Recht: Prüfungstermin) zu tragen (§ 107 Abs. 2 IO; 50,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer). Die Kostenpflicht entfällt nur, wenn dem Gläubiger eine frühere Anmeldung nicht möglich war, er und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung belegt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Insolvenzverfahren nicht mehr berücksichtigt (§ 107 Abs. 1 IO).

Anzumelden sind alle Insolvenzforderungen (Definition entsprechend § 38 InsO). Auch Forderungen, die durch ein Absonderungsrecht (z. B. Pfandrecht, Sicherungseigentum) gedeckt sind, können dennoch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Mit der Anmeldung ist anzugeben, bis zu welchem Betrag die Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind. Entsprechend der Regelung des § 39 InsO dürfen die seit Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen auf Insolvenzforderungen (auch Säumniszuschläge) sowie die mit der Teilnahme am Insolvenzverfahren zusammenhängenden Kosten nicht angemeldet werden (§ 58 IO).

Insolvenzforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger werden im Insolvenzverfahren nicht bevorzugt befriedigt.

Offene Forderungen eines in Österreich ansässigen Steuerschuldners, die gegenüber einem deutschen Finanzamt bestehen, können im österreichischen Insolvenzverfahren

  1. entweder direkt durch das deutsche Finanzamt angemeldet werden (Art. 32, 39 EUInsVO, Regelfall) oder

  2. in ein zwischenstaatliches Beitreibungsersuchen nach dem Abkommen vom über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen aufgenommen und die österreichischen Steuerbehörden um fristgerechte Anmeldung der Forderungen im österreichischen Insolvenzverfahren ersucht werden. Es ist zu beachten, dass hierbei lange Postlaufzeiten eintreten, die das Einhalten der vorgeschriebenen Fristen erschweren. Hiervon ist daher nur dann Gebrauch zu machen, wenn ein ausreichender Zeitkorridor bis zum Ablauf der Anmeldefrist (s. Tz. 4.2). besteht bzw. das Finanzamt ein Interesse an der Stimmrechtsausübung bei der Abstimmung über den Sanierungsplan hat (analog zu deutschem Insolvenzplanverfahren, z. B. Vorliegen von Gründen, die gegen die Restschuldbefreiung sprechen würden).

Die Notwendigkeit, dass im Ausland ansässige Insolvenzgläubiger zwingend einen in Österreich ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen, ist zum entfallen. Daher bietet es sich an, sofern nicht ein Sanierungsverfahren vom Schuldner angestrebt wird, regelmäßig von der Variante a) Gebrauch zu machen.

4.2 Forderungsanmeldung durch das deutsche Finanzamt

Wird von der unter Tz. 4.1 a) genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die Anmeldung in zweifacher Ausfertigung und beglaubigter Form und die erforderlichen Anlagen (ebenfalls beglaubigt) dem Insolvenzgericht zu übersenden.

4.3 Forderungsanmeldung durch das österreichische Finanzamt

Wird nach der unter Tz. 4.1 b) genannten Möglichkeit verfahren, ist ein förmliches Vollstreckungsersuchen zu erstellen (sofern nicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits übersandt), indem das österreichische Finanzamt explizit um Wahrnehmung der Interessen im Insolvenzverfahren, insbesondere um Anmeldung der Forderungen zu ersuchen ist. Auf Grundlage der Rückstandsanzeige zum Vollstreckungsersuchen erstellt das österreichische Finanzamt eine Forderungsanmeldung (zur Erstellung des Ersuchens im Einzelnen vgl. Vollstreckungskartei Teil Internationale Vollstreckungshilfe, Karte 1).

4.4 Kosten der Anmeldung

Die österreichischen Insolvenzgerichte erheben für die Anmeldung der Forderungen zur Tabelle Gebühren, die von allen Gläubigern (auch der österreichischen Finanzverwaltung) zu entrichten sind.

Die Gebühr für die Forderungsanmeldung (sog. Eingabengebühr) beträgt 20,00 EUR (Tarifpost 5 lit. b GGG). Sie ist durch Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts zu entrichten. Die Kontonummern der Gerichte sind in der Gerichtsdatenbank auf der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Justiz unter www.bmj.gv.at abrufbar. Die Anmeldegebühr ist als Vorschuss zu verbuchen [1].

4.5 Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks zur Forderungsanmeldung

Es ist der österreichische Vordruck zur Forderungsanmeldung zu verwenden (s. Anlage bzw. LV_InsO_076 bzw. Download unter www.justiz.gv.at/internet/file/2c9484852308c2a60123e60049e70500.de.0/io_form_foanm_1.pdf). Der Vordruck ist sorgfältig auszufüllen. Folgendes ist zu beachten:

Unter der Rubrik „Gläubiger” (S. 1 der Anmeldung) ist als Kontoverbindung die IBAN- und BIC-Nummer anzugeben.

Unter der Rubrik „Zinsen” sind die aufgelaufenen Säumniszuschläge anzugeben. Da die Begrifflichkeit „Säumniszuschlag” nach österreichischem Recht nicht existiert, besteht hierfür kein separates Feld. Dementsprechend sind die unter „Angaben zum Zinsenbegehren” vorgesehenen Felder nicht einschlägig. Es ist daher unter der Rubrik „Weiteres Vorbringen” kurz zu erläutern, dass es sich um eine kraft Gesetzes anfallende Nebenleistung gem. § 240 Abgabenordnung handelt.

4.6 Unterstützung durch die österreichischen Behörden

Im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe können die österreichischen Behörden bereits mit der Forderungsanmeldung (Tz. 4.2) um Vertretung im Verfahren ersucht werden.

Ist die Forderungsanmeldung durch das deutsche Finanzamt direkt vorgenommen worden, ohne dass diese mit einem Vollstreckungsersuchen verbunden wurde und wird in der Folge eine Unterstützung durch die österreichischen Behörden erforderlich, kann kein Vollstreckungsersuchen mehr mit Gesuch um Vertretung im Insolvenzverfahren übersandt werden. Es besteht in einem laufenden Insolvenzverfahren dennoch jederzeit die Möglichkeit einer Bevollmächtigung eines österreichischen Finanzamtes. Je nach Wohnsitz des Schuldners ist über die Internetseite http://dienststellen.bmf.gv.at/ListDst_Auswahl.asp das zuständige, österreichische Finanzamt zu ermitteln. Mit diesem sind die Modalitäten der Bevollmächtigung zu klären. Nach der Verständigung über die Bevollmächtigung ist das Insolvenzgericht über die Bevollmächtigung zu unterrichten.

5. Ablauf und Beendigung des Verfahrens

Spätestens 90 Tage nach Insolvenzeröffnung muss eine Berichtstagssatzung (Berichtstermin, Gläubigerversammlung) stattfinden, in der über das weitere Vorgehen (Fortführung des Unternehmens, Sanierungsplan) entschieden wird (§ 91a IO).

Der Ablauf des weiteren Verfahrens sowie die Beendigung sind abhängig von der gewählten Verfahrensart (s. Tz. 2).

Bei einem Sanierungs- oder Zahlungsplan wird das Insolvenzverfahren mit der Planbestätigung aufgehoben (§§ 152b, 196 Abs. 1 IO).

Sofern das Insolvenzverfahren in Form des Konkursverfahrens geführt wird, endet das Verfahren grundsätzlich mit Aufhebung nach der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse (§ 139 IO). Die Regelungen zur Verteilung der Insolvenzmasse im österreichischen Insolvenzrecht ähneln denen im deutschen Insolvenzrecht. Insbesondere ist für die Insolvenzgläubiger die Feststellung der Forderung Voraussetzung für den Erhalt einer Quotenzahlung.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 123 ff. IO wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Die Einstellungsgründe entsprechen denen der §§ 207, 211 ff. InsO.

OFD Niedersachsen v. - S 0550 - 1929 - St 151

Fundstelle(n):
EAAAF-09223

1Zusatz der OFD Niedersachsen:
Der für die Anmeldegebühren gebuchte Vorschuss ist zulasten Kapitel 0406 Titel 52 675 UT 30 „Gerichtskosten” aus dem Haushalsvollzugssystem (HVS) auszugleichen. Der Geschäftsstelle sind hierfür die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Soweit sichergestellt ist, dass die Anmeldegebühr termingerecht aus dem HVS entrichtet werden kann, habe ich keine Bedenken, auf die Vorschussbuchung zu verzichten und die Anmeldegebühr unmittelbar zulasten des o. g. Titelkontos zu buchen.