BSG Beschluss v. - B 12 KR 67/15 B

Instanzenzug: S 20 KR 275/10

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom , beim BSG eingegangen am , Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom - beim BSG eingegangen am - begründet.

2Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete somit gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG am ; die Beschwerdebegründung ist jedoch erst nach Fristablauf am beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht geltend gemacht worden und auch aus der Akte nicht ersichtlich.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) begründet worden ist.

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
HAAAF-09115