Instanzenzug: S 2 VH 1/05 WA
Gründe:
I
1In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen sowie Beschädigtenversorgung nach dem Häftlingshilfegesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50. Dem Kläger wurde ab 1.4.2003 Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 gewährt. Die weitergehende Klage und Berufung waren nach nervenärztlicher Begutachtung sowie Beiziehung HNO-ärztlicher, zahnärztlicher, chirurgischer und orthopädischer Befundberichte erfolglos (; ).
2Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 8.5.2015 zugestellte Urteil des LSG hat der Kläger mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt E. W., vom 4.6.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG eingelegt. Mit einem von ihm unterzeichneten und am 2.7.2015 eingegangenen Schreiben vom 25.6.2015 hat der Kläger mitgeteilt, dass Rechtsanwalt W. ihm am 17.6.2015 mitgeteilt habe, dass er ihn nicht mehr vertreten möchte, und er deshalb darum bitte, das Verfahren ruhen zu lassen bis er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finde. Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 6.7.2015 hat die Berichterstatterin den Kläger auf die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO sowie darauf hingewiesen, dass der in dieser Weise begründete Antrag bis zum Ablauf der Begründungfrist am 8.7.2015 beim BSG eingehen müsse. Mitgeteilt wurde dem Kläger im vorgenannten Schreiben des Weiteren, dass ein Grund, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, nicht vorliege. Mit Schreiben vom 7.7.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, hat der Kläger erneut mitgeteilt, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finde und er die Beschwerde weiterhin "gelten lassen" möchte. Des Weiteren hat er sinngemäß um die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Pflichtverteidiger) gebeten. Mit Schriftsatz vom 7.7.2014, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die bisherigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
II
31. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Die in § 78b ZPO iVm § 202 SGG normierten Voraussetzungen für die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe (PKH) sind nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, der zunächst einen zu seiner Vertretung bestellten Rechtsanwalt gefunden hatte, diese spätere Mandatsniederlegung selbst zu vertreten hatte. In diesem Fall käme die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl ).
4Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 78b Abs 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
5a) Das erste Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte für den Rechtszug ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl zum Ganzen: - Juris RdNr 2 ff mwN). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat zwar drei Rechtsanwälte namentlich benannt, die er nach der Einstellung der weiteren Bearbeitung des Mandats durch Rechtsanwalt W. angesprochen habe, die jedoch "alle abgelehnt" hätten. Welche Rechtsanwälte an welchen Tagen mit der Absicht aufgesucht wurden, diese mit der Vertretung zu beauftragen, hat der Kläger - trotz entsprechendem Hinweis der Berichterstatterin im Schreiben vom 6.7.2015 - nicht aufgezeigt. Auch entsprechende Nachweise darüber, aus welchen Gründen eine Übernahme des Mandats scheiterte, hat der Kläger nicht vorgelegt. Darauf, dass die im Schreiben vom 25.6.2015 angesprochenen "Ablehnungsbestätigungen" dem Schreiben nicht beilagen, wurde der Kläger im vorgenannten Schreiben der Berichterstatterin ebenfalls hingewiesen.
6b) Dessen unbeschadet erscheint eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG bei der gebotenen summarischen Prüfung ähnlich dem Verfahren der PKH (vgl § 73a SGG iVm § 114 ZPO) aussichtslos. Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab allerdings nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (BSG SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 5 f mwN).
7Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch nach summarischer Prüfung des Streitstoffes offenbar nicht gegeben. Weder stellt sich angesichts des vom LSG festgestellten Sachverhalts eine Frage von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung noch ist das LSG von Rechtsprechung des BSG in entscheidungsrelevanter Weise abgewichen. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere können unzureichende Ermittlungen nicht gerügt werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies ist nach Aktenlage ersichtlich nicht der Fall.
82. Einen Antrag auf PKH hat der Kläger ebenfalls nicht gestellt (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO).
93. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 8.7.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 iVm § 64 Abs 2 und § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
104. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
NAAAF-09113