Instanzenzug: I-11 AR 5/14
Gründe
I.
1Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat am eine von ihm selbst verfasste Amtshaftungsklage beim Oberlandesgericht H. eingereicht. Dieses hat ihn mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der Beschwerdeführer gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" bestand, teilte ihm das Oberlandesgericht mit Schreiben vom mit, dass für eine Entscheidung die Grundlage fehle. Mit Schreiben vom , das am beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegründeter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts H. " erhoben.
II.
2Die Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
3Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom (BGBl. I S. 2302) am ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (, NJW 2013, 385 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Entscheidung zu Recht abgesehen.
4Der Beschwerdeführer kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Fundstelle(n):
UAAAF-09086