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Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts nach § 175 Abs. Nr. 2 AO
Sachverhalt muss im Ausgangsbescheid noch nicht erfasst sein
Die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt nicht voraus, dass der „Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt“bereits steuerlich erfasst ist. Tritt nachträglich ein Ereignis ein, das zur Korrektur eines Veräußerungsverlusts gem. § 17 EStG führt, kann der ursprüngliche Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auch geändert werden, wenn bisher ein Veräußerungsverlust überhaupt nicht im zu ändernden Bescheid enthalten war.
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
Die Klägerin erwarb 1998 sämtliche Anteile an der A GmbH zu einem Kaufpreis von 30.000 DM. Zur Finanzierung eines Bauvorhabens gewährte die Klägerin der GmbH im Jahr 2002 verschiedene Darlehen in einer Gesamthöhe von 340.000 €. Die Darlehen waren in Höhe von 195.000 € über eine nachrangige Grundschuld abgesichert. Im Jahr 2003 veräußerte die Klägerin ihre Anteile für 15.338,76 € (= 30.000 DM) an ihren Vater. Nachdem die Aufträge zurückgingen, wurde im Juni 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das im November 2004 mangels Masse abgelehnt wurde. In der Einkommensteuererklärung 2003 erklärte die Klägerin überhaupt keine Einkünfte i. S. des § 17 EStG. Das beklagte Finanzamt erließ am erstmals...