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FG Bremen Urteil v. - 1 K 95/13 (6)

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4

Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub als vGA an den beherrschenden Gesellschafter

Leitsatz

1. Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für eine Firmenmitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub, dessen Räumlichkeiten ihr Geschäftsführer u. a. genutzt hat, um Kontakte zu Geschäftspartnern zu knüpfen und vorhandene Kontakte zu intensivieren, sind nicht ausschließlich betrieblich veranlasst, wenn eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Leistungsangebots des Clubs, das sich nicht auf die Vermittlung und Intensivierung geschäftlicher Kontakte der Mitglieder beschränkt, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet ist, den Mitgliedern im privaten Bereich Nutzungsmöglichkeiten zu bieten, nicht nachgewiesen ist.

2. Kann nicht nachgewiesen werden, dass eine etwaige private Nutzung des Leistungsangebots des Clubs durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von untergeordnetem Interesse war, stellt sich die Tragung der Aufwendungen durch die Kapitalgesellschaft als vGA.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 20
DStR 2016 S. 6 Nr. 16
DStRE 2016 S. 730 Nr. 12
DStZ 2016 S. 680 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2016 S. 1412
Ubg 2016 S. 419 Nr. 7
SAAAF-08978

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FG Bremen, Urteil v. 15.10.2015 - 1 K 95/13 (6)

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