Keine neue regelmäßige Arbeitsstätte bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an einen dritten Ort
keine Umzugskostenpauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Leitsatz
1. Die Abordnung eines Arbeitnehmers führt nicht zur Begründung einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie mit dem Ziel
erfolgt, in eine Versetzung an eine dritte, heimatnähere Arbeitsstelle zu münden.
2. Als Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wozu auch die Kosten für die Auflösung einer Zweitwohnung
am Beschäftigungsort zählen, können nur die tatsächlich entstandenen, festgestellten Aufwendungen angesetzt werden. Ein Ansatz
der Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG als Werbungskosten scheidet in einem solchen Fall aus.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1352 Nr. 16 KÖSDI 2015 S. 19465 Nr. 9 AAAAF-08971
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.