Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft
Leitsatz
1. Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen
Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
2. Dies betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, dass die Erlöse um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte
Beträge gekürzt werden, es sei denn, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und die
anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen.
3. Rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2016 S. 108 GStB 2016 S. 106 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2015 S. 3883 ZAAAF-08967
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2015 - 8 K 1961/14
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