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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 2084/11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 23 Abs. 1 S. 4AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 121 Abs. 1AO § 127BGB § 346BGB § 249 Abs. 1

Wirtschaftliche Zurechnung von Treuhandkommanditanteilen

Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft als Anschaffung von Grundstücken

Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages

Angabe falscher Korrekturvorschrift als unerheblicher Begründungsmangel

Leitsatz

1. Wird ein Kommanditanteil für einen anderen treuhänderisch gehalten, ist der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO nicht dem Treuhandkommanditisten, sondern dem Treugeberkommanditisten zuzurechnen.

2. Die unmittelbare Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG zugleich als Anschaffung der anteiligen im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.

3. Die Veräußerung der Beteiligung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.

4. Für eine Veräußerung der Beteiligung spricht, dass der Käufer der Anteile am ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht beteiligt war und wesentliche Elemente einer bloßen Rückabwicklung – wie etwa die Frage der Schadensberechnung und des Wertersatzes für erlangte Leistungen – fehlen.

5. Ob das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis hätte umgewandelt werden können, spielt keine Rolle, da hypothetische Geschehensabläufe steuerrechtlich unbeachtlich sind.

6. Die Angabe einer falschen Korrekturnorm im Änderungsbescheid führt zu einem unerheblichen Begründungsmangel.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAF-08959

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.10.2014 - 2 K 2084/11

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