Wirtschaftliche Zurechnung von Treuhandkommanditanteilen
Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft als Anschaffung von Grundstücken
Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages
Angabe falscher Korrekturvorschrift als unerheblicher Begründungsmangel
Leitsatz
1. Wird ein Kommanditanteil für einen anderen treuhänderisch gehalten, ist der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO nicht
dem Treuhandkommanditisten, sondern dem Treugeberkommanditisten zuzurechnen.
2. Die unmittelbare Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt nach der gesetzlichen Fiktion des
§ 23 Abs. 1 S. 4 EStG zugleich als Anschaffung der anteiligen im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.
3. Die Veräußerung der Beteiligung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der
im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.
4. Für eine Veräußerung der Beteiligung spricht, dass der Käufer der Anteile am ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht beteiligt
war und wesentliche Elemente einer bloßen Rückabwicklung – wie etwa die Frage der Schadensberechnung und des Wertersatzes
für erlangte Leistungen – fehlen.
5. Ob das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis hätte umgewandelt werden können, spielt keine
Rolle, da hypothetische Geschehensabläufe steuerrechtlich unbeachtlich sind.
6. Die Angabe einer falschen Korrekturnorm im Änderungsbescheid führt zu einem unerheblichen Begründungsmangel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAF-08959
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.10.2014 - 2 K 2084/11
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