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BFH 20.10.2015 X R 32/15, BBK 23/2015 S. 1075

Steuerrecht | Studiengebühren für FH keine Sonderausgaben

Studiengebühren für eine Fachhochschule sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können nur Gebühren für Schulen, die einen allgemein bildenden oder berufsbildenden Abschluss ermöglichen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden, z. B. Abitur oder Fachhochschulreife. Hierzu gehören aber weder Universitäten noch Fachhochschulen, da sie eine fachspezifische Ausbildung ermöglichen, die mit einem [i]Gebühren für Hochschulen nicht absetzbarakademischen Grad wie Bachelor abschließen.

Hinweis:

Der [i]Nur Gebühren für private SchulenSonderausgabenabzug beschränkt sich nach dem FG auf Schulgelder für private Grund-, Haupt-, Real- oder Gesamtschulen sowie auf Gymnasien. Das Schulgeld ist im Umfang von 30 % absetzbar, maximal bis zur Höhe von 5.000 €. Aus dem Schulgeld ist der Anteil für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung herauszurechnen (). Das FG hat aber die Revision zugelassen, so dass der BFH höchstrichterlich entscheiden muss (Az. X R 32/15).

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