Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handelsvertreterrecht | Folgen der Einstufung als Einfirmenvertreter
Wenn einem Handelsvertreter auferlegt wird, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, ist er nach Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er aber einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. In diesem Fall ist der [i]infoCenter „Handelsvertreter“ NWB WAAAA-88438 Handelsvertreter in einer einem hauptberuflich Angestellten vergleichbaren Weise verpflichtet, für den Unternehmer hauptberuflich tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertreterve...