Immobilien im Umsatzsteuerrecht
1. Aufl. 2015
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G. Rechnungen im Umsatzsteuerrecht
I. Ausstellen von Rechnungen
1. Berechtigung und Verpflichtung
501Führt ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er stets verpflichtet, eine Rechnung i. S. d. § 14 UStG zu erteilen, auch wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Korrespondierend dazu besteht eine Rechnungsaufbewahrungspflicht auch eines privaten Leistungsempfängers von zwei Jahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Verstöße gegen diese Pflichten können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Abs. 2 UStG). Bei Mietverträgen an Privatpersonen verzichtet die Finanzverwaltung auch bei Steuerpflicht (z. B. Ferienwohnungen) auf die strengen Rechnungsanforderungen. Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung gilt auch bei der Vereinnahmung von Vorauszahlungen oder Anzahlungen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG). Die Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen.
502In allen anderen Fällen, in denen ein Unternehmer eine steuerbare Leistung erbringt, entscheidet er grundsätzlich frei, wie eine Rechnung auszusehen hat und ob er die Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung ausweist oder nicht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG), sofe...