Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen die von einem Unternehmer entrichteten negativen Einlagezinsen Betriebsausgaben dar (vgl. BStBl 2015 I S. 473). Zu der sich hieran anschließenden Frage einer möglichen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG unterliegen grundsätzlich nur solche Entgelte der Hinzurechnung, welche ein Unternehmen für das ihm zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu entrichten hat. Diese Hinzurechnung setzt eine Schuld und ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals voraus.
Die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG. Eine Hinzurechnung kommt daher nicht in Betracht.
Dies gilt auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G 1422
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3-G
142.2/82
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 33-G
1422-1/18
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1422 - 118 - 31 3
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1422 -
130 - V B 4
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - G
1422-8/2015
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35 - G 1422 -
15#01#06
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - G 1422 -
1/2014-11/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1422 - 2015/009 -
53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G1422 A-109-11 45
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV 302 - G
1422-2015/004-002
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1422 A - 15-004 - 444
Ministerium der Finanzen des Saarlandes - G 1422-1#061
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33-G1422/38/205 -
2015/52340
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 46 - G 1422 -
80
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 3010 - G
1422 - 179
Thüringer Finanzministerium - G 1422 A - Allg - 24.1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 896
IAAAF-08870