BSG Beschluss v. - B 1 KR 105/15 B

Instanzenzug: S 24 KR 345/14

Gründe:

1Die Klägerin hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 12.10.2015, beim BSG eingegangenen am 22.10.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihrem bevollmächtigten Ehemann am 30.9.2015 zugestellt worden.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAF-08768