Instanzenzug: S 52 AS 3689/09
Gründe:
I
1Streitig sind KdU-Leistungen nach dem SGB II wegen der Nutzung einer Wohnung eines im Eigentum des Klägers stehenden Hauses für die Zeit vom 15.4.2008 bis 30.4.2012.
2Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers (Beschluss des AG G vom 11.10.2007) kündigte die Stadtsparkasse B die Kreditverträge zur Finanzierung des Grundeigentums des Klägers, jedoch ohne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Mit der Stadtsparkasse wurde vereinbart, dass der Kläger für die Nutzung der Räumlichkeiten eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 300 Euro zu zahlen hatte (Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16.5.2008). Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten als KdU ab. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen (; ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei den geltend gemachten Kosten sei kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erhalt der Unterkunft erkennbar. Es handele sich nicht um Aufwendungen als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, weil die Möglichkeit der weiteren Nutzung ungewiss sei. Sämtliche Zahlungen - wie auch die Mieteinnahmen für die Vermietung des Erdgeschosses im Haus des Klägers an eine Bäckerei - dienten der Schuldentilgung. Zudem habe er im streitigen Zeitraum keine Zahlungen an die Stadtsparkasse geleistet, ohne dass diese hieraus Konsequenzen gezogen habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch der Stadtsparkasse auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus einer rechtsgrundlosen Nutzung des Grundbesitzes, weil eine Zwangsversteigerung nicht angeordnet sei.
3Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die vereinbarte Zahlung in Höhe von 300 Euro monatlich stehe nicht im Zusammenhang mit einer Tilgungsrate. Es sei zwischen dem Schicksal der Darlehensverträge und der gesetzlich geschuldeten Nutzungsentschädigung nach § 1123 Abs 1 BGB zu unterscheiden. Als Grundeigentümer sei er gesetzlich verpflichtet, dem Grundpfandgläubiger aus dem Grundpfandrecht eine angemessene Nutzungsentschädigung im Rahmen des Umfangs der Nutzung zu zahlen. Trotz der vereinbarten Nutzungsentschädigung könne die Grundpfandgläubigerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen bzw eine Zwangsversteigerung beantragen. Nach § 22 Abs 1 SGB II sei jedoch nicht erforderlich, dass es sich um eine "sichere Unterkunft" handele.
II
4Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist schon deshalb und unabhängig von einer möglichen Fristversäumnis des Klägers gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
5Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
6Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. Hiermit wird schon verkannt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 163 SGG grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Rechtsfragen ergeben. Auch wenn man davon ausginge, dass der Kläger als grundsätzliche Rechtsfrage die Berücksichtigung einer "gesetzlich geschuldeten Nutzungsentschädigung" als KdU iS des § 22 SGB II bezeichnet hat, fehlt es an einer diesbezüglichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG. Insoweit ist zu fordern, dass die Beschwerdebegründung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung untersucht, ob hieraus eine Antwort auf die gestellte Frage herzuleiten ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des LSG zu tatsächlich nicht erfolgten Zahlungen des Klägers an die Stadtsparkasse fehlt es an einer Abgrenzung zu der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, die für die Anerkennung von SGB II-Leistungen für Unterkunftskosten stets an die rechtliche und die tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung anknüpfen (vgl zB - BSGE 113, 170 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 17 mwN). Vor dem Hintergrund der an die Sparkasse weitergeleiteten Mieteinnahmen aus der Vermietung des Ladenlokals in dem Haus des Klägers an eine Bäckerei hätte zudem dargetan werden müssen, ob und inwieweit die von der Sparkasse weiter geforderten Beträge als Zins- oder Tilgungsleistung anzusehen waren (vgl hierzu zB - SozR 4-4200 § 22 Nr 65). Auch eine Auseinandersetzung mit der weiteren, zu den Anforderungen einer Anerkennung von "Nutzungsentschädigungen" ergangenen Rechtsprechung des BSG enthält die Beschwerdebegründung nicht ( - SozR 4-4200 § 22 Nr 20; ).
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstelle(n):
CAAAF-08739