Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Waffenbesitz und Begehung eines Verbrechens mit der Waffe
Gesetze: § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 250 StGB
Instanzenzug: LG Essen Az: 26 KLs 4/15
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
21. Nach den vom Landgericht zu den Fällen II. 3. bis 6. getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte etwa im Februar 2011 nach Deutschland ein, um - dieses Mal als Mittäter - an einem (weiteren) Überfall auf einen Juwelier in M. mitzuwirken. In der von ihm sodann bezogenen Wohnung befand sich eine „scharfe" Pistole Crvena Zastava 9 mm sowie Munition. Diese verwendete der Angeklagte bei dem Überfall auf den Juwelier in M. am (Fall II. 3. der Urteilsgründe, abgeurteilt als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition) sowie bei drei während der Flucht begangenen Taten, die auf die Erlangung von Fluchtfahrzeugen gerichtet waren (Fälle II. 4. bis 6. der Urteilsgründe; abgeurteilt im Fall II. 4. als versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie in den Fällen II. 5. und 6. jeweils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, im Fall II. 6. in weiterer Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer).
32. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe jeweils auch wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten Besitzes einer Waffe materiell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluss zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe fasst. Das Dauerdelikt vor und nach dieser Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz (, BGHSt 36, 151, 154; Urteil vom - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; vgl. auch LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 33).
5b) Daran gemessen ist es auch im Hinblick auf den bereits vor der Einreise des Angeklagten nach Deutschland und der Inbesitznahme der Waffe gefassten Entschluss zum Überfall auf den Juwelier in M. zwar rechtlich unbedenklich, für diese Tat Tateinheit zwischen dem Besitz sowie Führen der Waffe und dem besonders schweren Raub anzunehmen. Da das Dauerdelikt nach dieser Tat aber selbständig zu beurteilen ist, bei oder zwischen den sich unmittelbar an den Überfall auf den Juwelier anschließenden Überfällen auf Kraftfahrer jedoch der Besitz der Waffe gegenüber dem Führen zurücktritt und deren „bloßer" Besitz nicht festgestellt ist, kommt diesem bei den Taten zum Nachteil der Kraftfahrer kein gegenüber dem Führen eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu. Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Waffe zurück (vgl. , NStZ 2015, 529 mwN).
63. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
74. Der Senat schließt aus, dass die in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe von dem Rechtsfehler beeinflusst sind. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten in diesen Fällen - rechtsfehlerfrei - lediglich die Verwendung der Waffe, nicht aber einen darüber hinausgehenden Besitz strafschärfend angelastet.
85. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten ist eine Kostenteilung nicht geboten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 26 mwN).
Fundstelle(n):
VAAAF-08682