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BFuP Nr. 6 vom Seite 599

Die für Anteile an in kommunaler Trägerschaft stehenden Sparkassen geltende Ausnahmekonvention auf dem bilanzrechtlichen Prüfstand – Tradiertes Bilanzrechtsverständnis qua erfolgreich betriebenen Lobbyings ins Gegenteil verkehrt!

Dipl.-Kfm. Dr. Peter Küting, Ruhr-Universität Bochum

Dass Sparkassen als ausgegründete (kommunale) Wirtschaftsunternehmen weder im gemeindlichen Jahres- noch im Gesamtabschluss eine adäquate Berücksichtigung erfahren, ist seit jeher Gegenstand höchst kontrovers geführter Diskussionen. Stellvertretend für alle anderen Bundesländer, geht der vorliegende – sich nachfolgend ausschließlich auf den Rechtsrahmen Nordrhein-Westfalens stützende – Beitrag der Frage nach, ob der gesetzlich legitimierte Verzicht auf eine Bilanzierung bzw. Konsolidierung von in kommunaler Trägerschaft stehenden Sparkassen mit allgemeinen (konzern-)bilanzrechtlichen Grundsätzen im Einklang steht. Hierbei zeigt sich, dass die speziell verbandsseitig vorgebrachten Bedenken jedweder Grundlage entbehren, besagte Ausnahmekonvention der mit der Reformierung des kommunalen Haushaltsrechts verfolgten Zielsetzung gar diametral entgegensteht.

1 Problemstellung

Ist eine kommunale Gebietskörperschaft qua der für sie jeweils einschlägigen Gemeindeordnung (GO) verpflichtet, einen auf doppischen Grundsätzen basierenden Jahres- und Gesamtabschluss aufzustellen, so hat dies (bundeslandübergreifend) unter zwingender Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen, es...

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30 Tage

Seiten: 21
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Die für Anteile an in kommunaler Trägerschaft stehenden Sparkassen geltende Ausnahmekonvention auf dem bilanzrechtlichen Prüfstand – Tradiertes Bilanzrechtsverständnis qua erfolgreich betriebenen Lobbyings ins Gegenteil verkehrt!

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