Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage
mit Zukunftswirkung in Kindergeldsachen nach § 52 Abs. 3 GKG (in
der Fassung des 2. Kostenrechtsmoderniesierungsgesetzes - 2. KostRMoG
-)
Leitsatz
1. Für die Zukunftswirkung
eines Klageantrages i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG (Fassung des 2.
KostRMoG) reicht bereits eine künftig zu erwartende wirtschaftliche
Bedeutung.
2. Eine Begrenzung der Zukunftswirkung
auf den einfachen Jahresbetrag entsprechend der früheren und späteren
Gesetzeslage sieht die Gesetzesfassung des 2. KostRMoG nicht vor.
3. Die Begrenzung des Streitwerts
bei Untätigkeitsklagen auf 10% ist gerechtfertigt, wenn das Gericht
nicht mit der Prüfung der materiellen Rechtsfragen befasst werden
soll.
4. Dieser Grundsatz hat zwar
keine normative Grundlage, entspricht aber gefestigtem Gewohnheitsrecht.
Fundstelle(n): RAAAF-08520
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 13.08.2015 - 5 K 544/14
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