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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 2519/10 EFG 2015 S. 2229 Nr. 24

Gesetze: UStG § 3 Abs. 6, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 1a Abs. 2 S. 1

Ort der Warenlieferung bei Unterhalten eines Warenlagers im Inland

Leitsatz

  1. Die Abwicklung der Warenlieferung eines ausländischen Unternehmers, der im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, über sein inländisches Warenlager, erbringt keine umsatzsteuerbare Inlandslieferung, sofern bereits im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung der Liefergegenstände im Ausland eine verbindliche Bestellungen vorlag.

  2. Dagegen sind Entnahmen aus dem Warenlager, für die im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung des Gegenstandes im Ausland noch keine verbindliche Bestellung vorlag, als inländische steuerbare Lieferungen anzusehen.

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Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 25
DStRE 2016 S. 1047 Nr. 17
EFG 2015 S. 2229 Nr. 24
Ubg 2016 S. 625 Nr. 10
DAAAF-08503

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 25.08.2015 - 1 K 2519/10

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