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Wohnungseigentum; | Sex-Shop mit Videokabinen in Teileigentum
Die öffentlich bekannt gemachte Nutzung von Wohnungseigentum als Sex-Shop stellt trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit wegen des ihr anhaftenden sozialen Unwerturteils breiter Bevölkerungskreise eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar. Dies folgt schon daraus, dass sie sich negativ auf den Verkehrswert und damit auf den Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken kann. Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, den Nachteilsbegriff in § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken (BerlVerfGH, Beschl. v. - VerfH 188/01, NJW-RR 2003, 229).