Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
MFA Nr. 11 vom Seite 13

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Praxis

Gesundheitsökonomin (VWA) Kathrin Mann; Regensburg

Der Praxisinhaber trägt die Verantwortung für die Gesundheit seiner Angestellten. Das größte Gesundheitsrisiko in einer Arztpraxis ist die Gefahr einer Infektion, z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch von spitzen und scharfen Gegenständen, aber auch die Gefahr von Hauterkrankungen.

In vielen Praxen gibt es immer noch große Lücken im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes. Vor allem die Gefährdungsbeurteilung, die seit 1996 verpflichtend ist, ist in vielen Praxen nicht vorhanden. Dieser Artikel will Ihnen die wichtigsten Grundlagen vermitteln.

§ 3 Arbeitsschutzgesetz: Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

  2. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten un...