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StuB 22/2015 S. 888

Haftung für „Schwindelunternehmen“

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften auf Schadenersatz (§ 826 BGB), wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Im Streitfall hat die Gesellschaft – die Factoring-Geschäfte betreibt – 22 Mio Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € verkauft worden. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Der Beklagte zu (1) war Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Gesellschaft, bei der es sich um eine...

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