Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen
Wer die Beförderung oder Versendung der Arzneimittel tatsächlich durchgeführt hat, bestimmt sich danach, wem der jeweilige Transport im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zuzurechnen ist.
A. Leitsatz
Führt eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Apotheke Arzneimittellieferungen an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen aus, können diese Lieferungen nach der sog. Versandhandelsregelung in Deutschland selbst dann steuerbar und steuerpflichtig sein, wenn die Abnehmer eine formularmäßige Vollmacht zur Beauftragung eines Kurierdienstes zum Transport der bestellten Medikamente in ihrem Namen und für ihre Rechnung erteilt haben.
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft mit niederländischer Apothekenzulassung. Sie verkaufte in Deutschland an private Kunden Medikamente in Zusammenarbeit mit fünf in Deutschland ansässigen Apotheken. Die Arzneimittellieferungen wurden so abgewickelt, dass die Kunden die deutsche Apotheken aufsuchten, dort eine Belieferung durch die Klägerin durch Ankreuzen auf einem Bestellzettel mit der Maßgabe vereinbarten, dass sie die Medikamente entwede...