„Für Arbeitgeber wird sich einiges ändern“
Betriebsveranstaltungen – BMF nimmt Stellung
Alle Jahre wieder im Dezember stehen sie an, die betrieblichen Weihnachtsfeiern. Gern genutzt als Abschluss und Dankeschön eines Geschäftsjahres folgen sie oft einer langen Tradition. Steuerrechtlich heißt es in diesem Jahr allerdings aufgepasst! Denn mit Wirkung ab hat der Gesetzgeber durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz die steuerlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, die viele Jahre lang in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt waren, erstmalig im Einkommensteuergesetz gesetzlich festgeschrieben. Dabei wurde – für alle erfreulich – aus der bisherigen lohnsteuerlichen 110 €-Freigrenze ein 110 €-Freibetrag. Doch es gab auch einige unerfreuliche Neuerungen – und offene Fragen. Nun hat das Bundesfinanzministerium – noch rechtzeitig vor den anstehenden Weihnachtsfeiern – ein erläuterndes Schreiben veröffentlicht. Auf den ersten Blick scheint sich im Vergleich zur bisherigen Behandlung von Betriebsveranstaltungen nicht viel geändert zu haben. Bei genauer Betrachtung wird sich, so stellt fest, für Arbeitgeber aber einiges ändern.
Eine kleine, jedoch grundlegende Änderung erfährt der Investitionsabzugsbetrag durch das Steueränderungsgesetz 2015. Nach der bisherigen Gesetzeslage war die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG neben anderen Voraussetzungen davon abhängig, dass das begünstigte Wirtschaftsgut gegenüber dem Finanzamt seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben wird. Künftig kann auf diese Funktionsbezeichnung verzichtet werden. Und auch eine konkrete Investitionsabsicht wird nicht mehr vorausgesetzt. Diese deutlich flexiblere Ausgestaltung der Regelung eröffnet ab dem Jahr 2016 Gestaltungsmöglichkeiten, wie anhand von Beispielsfällen aufzeigt.
Am Anfang steht eine Idee. Am Ende vielleicht eines der erfolgreichsten Unternehmen der Welt. Zunächst aber plagen Start-up-Unternehmen ganz andere Sorgen: Zu geringe finanzielle Ressourcen, um die Suche nach „the next big thing“ zu finanzieren. Eine relativ neue Möglichkeit ist hier das Crowdfunding. Der Existenzgründer stellt seine Idee im Internet vor mit dem Ziel, das Kapital über eine Vielzahl an interessierten Geldgebern über ein Onlineportal zur Verfügung gestellt zu bekommen. Klingt gut und vor allem auch einfach – wäre da nicht die Umsatzsteuer! die unterschiedlichen Arten des Crowdfunding vor und erläutern die umsatzsteuerlichen Besonderheiten. Ihr Fazit: Das Modell Crowdfunding ist Chance und Risiko zugleich.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 3513
NWB UAAAF-08318