1. Sofern wegen der näheren Wohnungsumgebung des Versicherten besondere Anforderungen an den Rollstuhl zu stellen sind, beruht dies auf einem nichtmedizinischen Umstand, für den die Krankenversicherung nicht einzustehen hat. Es gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BSG, Urt v 8.5.2011, B 3 KR 7/10 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RN 34).
2. Ist aber die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel wegen Schmerzen oder Behinderung unzumutbar, muss dieses geleistet werden (vgl BSG, Urt v 12.8.2009, B 3 KR 8/08 R, juris).
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.10.2015 - L 6 KR 36/11
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