Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegungsanforderungen - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zeitliche Teilbarkeit eines Bescheides zur Herabsetzung des GdB
Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 139 BGB
Instanzenzug: Az: S 34 SB 128 /09 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 13 SB 140 /13 Urteil
Gründe
1I. In der Hauptsache ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 streitig. Bei dem Kläger war nach der Diagnose von Prostata-Krebs zuletzt ua wegen Erkrankung der Prostata in Heilungsbewährung und Verlust der Prostata ein GdB von 50 festgestellt (Bescheid vom ). Anlässlich eines Neufeststellungsverfahrens senkte der Beklagte nach Anhörung des Klägers den GdB mit Wirkung vom zunächst auf 20 und im Widerspruchsverfahren auf 30 (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Im Klageverfahren hat der Beklagte am ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Absenkung erst ab dem verfügt (Ausführungsbescheid vom ). Nach Beiziehung von Befundunterlagen hat das SG die Absenkung insoweit aufgehoben als dadurch ein geringerer GdB als 40 festgestellt worden ist (Urteil vom ). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Herabsetzungsbescheide insgesamt aufgehoben und zur Begründung ua ausgeführt, die sofortige Aufhebungswirkung vor Bekanntgabe des Ausgangsbescheids führe insgesamt zu einer unzulässigen Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit. Teilbarkeit in zeitlicher Hinsicht sei nicht gegeben, da es sich bei dem Entziehungsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Das Teilanerkenntnis und der darauf beruhende Bescheid vom habe diesen Mangel nicht beseitigt (Urteil vom ).
2Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
41. Der Beklagte legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sei sollen (vgl zB - RdNr 4; - RdNr 4; - Juris RdNr 4 mwN). Dem ist nicht mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG Genüge getan.
5Der Beklagte führt als Rechtssatz des LSG an, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Herabsetzungsbescheids komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Wirkung der Aufhebung nach dem Verfügungssatz des Herabsetzungsbescheids eintreten solle.
6Als Rechtssatz des BSG stellt die Beschwerdebegründung gegenüber, dass es für die Beurteilung einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) maßgeblich sei, ob der Herabsetzungsbescheid bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen habe (zuletzt - BSGE 81, 50, 52 = SozR 3-3870 § 3 Nr 7 S 14 f = Juris RdNr 11).
7Damit zeigt die Beschwerdebegründung indes keinen entscheidungsrelevanten Widerspruch im Grundsätzlichen auf. Denn nach deren weiteren Ausführungen beruht die Entscheidung des LSG nicht auf der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Anfechtungsklage für die davon abhängende Prüfung der Frage des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, sondern auf der davon zu unterscheidenden Annahme, dass sich der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom in rechtswidriger Weise Rückwirkung beimisst, nämlich für einen Zeitpunkt vor Bekanntgabe des Erstbescheids und damit zwangsläufig auch des Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus beruht der Beschwerdebegründung zufolge die Entscheidung des LSG darauf, dass der Herabsetzungsbescheid mangels Teilbarkeit auch als Verfügung mit Wirkung für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden könne. In Bezug auf die damit letztendlich entscheidungserhebliche Frage der Teilbarkeit zeigt die Beschwerdebegründung keine Divergenz auf, sondern setzt sie nach ihrem Rechtsstandpunkt im hier streitigen Fall voraus. Ob der von ihr eingenommene Standpunkt, der Herabsetzungsbescheid sei zeitlich teilbar, der Rechtsprechung des BSG entspricht (hierzu etwa BSG SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 10 f), zeigt die Beschwerdebegründung dagegen nicht.
82. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
93. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
104. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:061015BB9SB4615B0
Fundstelle(n):
FAAAF-08161