BSG Beschluss v. - B 5 R 218/15 B

Instanzenzug: S 4 R 140/13

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeiten vom bis zum und vom bis zum als Anrechnungszeiten verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Die Grundsatzrüge, deren Voraussetzungen die Beschwerdeschrift auf Seite 2 zutreffend benennt, hat keinen Erfolg.

7Nach Auffassung der Klägerin wirft der Rechtsstreit folgende Rechtsfragen auf:

1. "Betrifft die Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI?"

2. Ist "die seit 2012 durch die RV-Träger vertretene Auffassung, wonach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI grundsätzlich alle Anrechnungszeittatbestände nach Vollendung des 25. Lebensjahres verdrängt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und § 252 Abs. 1 SGB VI), mit dem Gesetz in Einklang zu bringen"?

8Ob diese Fragen im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) wären, kann anhand der Beschwerdebegründung jedoch nicht entschieden werden. Denn die Klägerin stellt weder den Sachverhalt dar, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegt, noch gibt sie an, welche bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG) das LSG getroffen hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom - 7 BAr 12/93, vom - 7 BAr 82/93, vom - 7 BAr 58/93, vom - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7, vom - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5 und vom - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht in Juris). Die Beschwerdebegründung verkennt, dass erst der vom Berufungsgericht für das BSG bindend festgestellte Sachverhalt die als klärungsbedürftig behauptete rechtliche Problematik individualisiert und das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, die Klärungsfähigkeit der behaupteten Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren zu beurteilen. Keinesfalls gehört es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9 und vom - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es. Soweit die Beschwerdeführerin - worauf ihre Replik im Schriftsatz vom hindeutet - auch eine Divergenz zum - SozR 4-2600 § 58 Nr 13) geltend machen möchte, gelten dieselben Erwägungen.

9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAF-08160