BSG Beschluss v. - B 13 R 274/15 B

Instanzenzug: S 4 R 3847/12

Gründe:

1Das Thüringer LSG hat im Urteil vom einen Anspruch des im Jahr 1959 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5Das Vorbringen des Klägers wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten aus der schmerztherapeutischen Fachrichtung einzuholen, obwohl er dies "in erster und zweiter Instanz beantragt" habe. Insoweit werde "auf den entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen" ausdrücklich verwiesen. Seinen Darlegungen kann jedoch weder der genaue Wortlaut des behaupteten Beweisantrags entnommen werden noch ist ersichtlich, dass er ihn bis zum Schluss - also auch noch bei Erteilung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) - aufrechterhalten habe oder er im Urteil des LSG wiedergegeben sei (zu diesem Erfordernis s - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4; B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; - Juris RdNr 14 f). Die Verpflichtung zur schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass pauschal auf den Sachvortrag in den Vorinstanzen verwiesen wird. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die Umstände, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte, selbst aus den Akten zusammenzusuchen; dies nachvollziehbar darzustellen obliegt gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG vielmehr dem Beschwerdeführer.

6Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Fundstelle(n):
OAAAF-08158