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BGH Beschluss v. - I ZB 49/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 8/14, [...] Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 15/14 Rn. 2).

22. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
YAAAF-08133