Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die abgeurteilte Tat am begangen (UA S. 7). Unter den Vorstrafen des Angeklagten wird eine (nicht näher konkretisierte) Verurteilung vom aufgeführt, durch die er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (UA S. 7). Die abzuurteilende Tat liegt damit vor der früheren Verurteilung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Vorverurteilung fehlen ebenso wie die Angabe der zugrunde liegenden Tatzeit. Zudem verbüßte der Angeklagte bis zum eine Restersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache (UA S. 7). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht zu Recht von der Einbeziehung der Strafe gemäß § 55 StGB aus der Entscheidung vom bzw. von der Vornahme eines Härteausgleichs (vgl. ) abgesehen hat. Dies kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben."
3Dem schließt sich der Senat an. Er hebt auch die zum Strafausspruch zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreien, in sich stimmigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Vorverurteilungen, der diesen zugrunde liegenden Tatzeiten sowie der Dauer straffreier Führung des Angeklagten, zu geben.
Fundstelle(n):
WAAAF-08112