Aussetzung der Vollziehung von nach § 27 Abs. 19 UStG geändertem USt-Bescheid
Leitsatz
1) Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide
und dem individuellen Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fällt im Streitfall zu Lasten
des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie an dem Vollzug eines ordnungsgemäß
zustande gekommenen Gesetzes überwiegt das Interesse des Antragstellers, dass alleine darin besteht, die bereits gezahlte
Umsatzsteuer - im Ergebnis - vorläufig wieder erstattet zu bekommen.
2) Der beschließende Senat sieht ganz erhebliche Risiken für die öffentlichen Haushalte, sofern nach § 27 Abs. 19 UStG geänderte
Umsatzsteuerbescheide wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift von der Vollziehung ausgesetzt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2517 Nr. 42 DB 2015 S. 12 Nr. 41 EFG 2015 S. 2005 Nr. 22 UStB 2015 S. 313 Nr. 11 QAAAF-07985
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