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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 285/13 EFG 2016 S. 133 Nr. 2

Gesetze: GG Art. 80 Abs. 1GG Art. 3 AO§ 157 AO§ 171 Abs. 10 AO§ 175 Abs. 1 S. 2 AO§ 351 Abs. 2 FGO§ 40 Abs. 2 FGO§ 42 KWG§ 1 Abs. 1 KWG§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG§ 32 GewStG§ 7 GewStG§ 8 Nr. 1 lit. a GewStG§ 35c Nr. 2 lit. e GewStDV § 19

Gewerbesteuerrecht: Anwendung des Bankenprivilegs d. § 19 GewStDV auf eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe

Leitsatz

1. Bei einem Gewerbesteuermessbescheid als einem sog. Nullbescheid ist bei Vorliegen eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes eine rechtliche Beschwer gegeben, weil der Messbescheid hinsichtlich der in ihm ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen für den Verlustfeststellungsbescheid grds. wie ein Grundlagenbescheid wirkt.

2. Die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde gem. § 32 KWG begründet nicht die Kreditinstitutseigenschaft eines Unternehmens; hierfür ist allein die Erfüllung der Merkmale des § 1 Abs. 1 KWG maßgebend.

3. Das Bankenprivileg des aufgrund des § 35c Nr. 2 lit. e GewStG erlassene § 19 GewStDV erfasst Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG. Auch eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe fällt unter die Begünstigungsvorschrift des § 19 Abs. 1 GewStDV, sofern sie die Voraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG erfüllt.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 133 Nr. 2
EStB 2016 S. 225 Nr. 6
VAAAF-07979

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.08.2015 - 6 K 285/13

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