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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 52/14

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 3StromStV § 14StromStV § 14a RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. f) RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j) RL 2003/96/EG Art. 19 Abs. 1

Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt verbrauchten Strom

Leitsatz

1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom.

2. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAF-07974

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2015 - 4 K 52/14

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