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FG München Urteil v. - 2 K 1441/12

Gesetze: UStG 2005 § 4 Nr. 14, UStG 2005 § 4 Nr. 16, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b, UStAE Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 6

Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals

Leitsatz

1. Ein Krankenhaus, das einem Dritten gegen Entgelt medizinisches Personal zum Betrieb eines „MEDmobils” zur Verfügung stellt, führt damit weder mit dem Betrieb einer Einrichtung nach § 4 Nr. 16 UStG 2005 eng verbundene Umsätze aus noch erbringt es selbst Heilbehandlungen i. S. v. § 4 Nr. 14 UStG 2005.

2. § 4 Nr. 14 UStG und § 4 Nr. 16 UStG schließen sich gegenseitig aus. Bei Leistungen außerhalb von Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen ist (nur) § 4 Nr. 14 UStG einschlägig.

3. Die Überlassung von Personal kann zwar grundsätzlich in engem Zusammenhang mit Heilbehandlungen eines Dritten stehen. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Steuerfreiheit hergeleitet werden, da weder § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2005 noch der bei der Auslegung dieser Vorschrift zu berücksichtigende Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der RL 77/388/EWG – im Unterschied zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der RL 77/388/EWG – eine Bezugnahme auf Umsätze enthalten, die „mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbunden” sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAF-07947

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FG München, Urteil v. 26.08.2015 - 2 K 1441/12

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