Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage
einseitige Änderung der Berechtigtenbestimmung durch eigenen Kindergeldantrag des bislang nicht Berechtigten
Haushaltsaufnahme bei zunächst noch nicht endgültigem Umzug des Kindes zum anderen Elternteil
Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den das FG bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Erhebung einer Anfechtungs-
oder Verpflichtungsklage abzustellen hat, ist jedenfalls kein früherer als derjenige der Einspruchsentscheidung.
2. Eine Berechtigtenbestimmung kann nicht nur von den Eltern einvernehmlich geändert, sondern sowohl bei Zusammenleben als
auch bei Getrenntleben jedenfalls für die Zukunft allein von einem Elternteil einseitig widerrufen werden, insbesondere durch
Stellung eines eigenen Kindergeldantrags durch den bislang nicht als Berechtigter Bestimmten.
3. Einer Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils steht es nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar
zunächst noch nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum von wenigstens drei Monaten gelten soll, so dass das Obhutsverhältnis
zu dem anderen Elternteil jedenfalls zunächst beendet ist. In einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem aufnehmenden
Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, so dass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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