Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit
Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
1. Eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 Abs. 1 FGO kann durch Zeitablauf in die Zulässigkeit hineinwachsen.
2. Eine zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen vor dem FG getroffene tatsächliche Verständigung über den Zeitpunkt des
Entstehens eines Auflösungsverlusts ist verbindlich, es sei denn sie führt zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.
3. Die irrtümliche Auffassung des Steuerpflichtigen, dass der Veranlagungszeitraum, in dem nach der tatsächlichen Verständigung
der Auflösungsverlust berücksichtigt werden soll, verfahrensrechtlich noch offen ist, führt nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage
der tatsächlichen Verständigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 29 DStRE 2016 S. 1073 Nr. 17 Ubg 2016 S. 629 Nr. 10 DAAAF-07933
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.05.2014 - 5 K 1931/10
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