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Steuerrecht | Gebühr für verbindliche Auskunft
Die Gebühr für eine verbindliche Auskunft richtet sich gemäß § 89 Abs. 4 AO nach der steuerlichen Auswirkung, die sich für die im Auskunftsantrag genannten Veranlagungszeiträume ergibt. Mittelbare Auswirkungen aus anderen Veranlagungszeiträumen bleiben unberücksichtigt.
[i]Antrag betrifft bestimmte VZA begehrt eine verbindliche Auskunft für den VZ 2015, ob die geplante Einbringung eines Wirtschaftsguts im Jahr 2015 zur Aufdeckung stiller Reserven in Höhe von 100.000 € führt. Der Steuersatz des A beträgt 40 %. Sollte das Finanzamt eine Aufdeckung der stillen Reserven entgegen der Auffassung des A bejahen, könnte A aber in den Jahren 2016 bis 2025 jährlich eine höhere AfA von 10.000 € geltend machen.
[i]Mittelbare Auswirkungen haben keinen Einfluss auf die GebührGegenstandswert für die verbindliche Auskunft ist die steuerliche Auswirkung für den V...