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BMF 14.10.2015 IV C 5 - S 2332/15/10001, BBK 22/2015 S. 1022

Lohn und Gehalt | BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen

Das BMF äußert sich zur neuen Rechtslage bei Betriebsveranstaltungen ab dem (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ). So wurde u. a. ein gesetzlicher Freibetrag von 110 € eingeführt und die Rechtsprechung des BFH zu den einzubeziehenden Kosten „rückgängig“ gemacht: Nunmehr sind auch nicht konsumierbare Kosten wie die Raummiete oder Kosten für die Eventagentur in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Hinweis:

[i]Neuregelung durch § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStGDie Einzelheiten des neuen BMF-Schreibens stellen wir in einer der nächsten BBK-Ausgaben ausführlich vor.

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