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BAG 04.11.2015 7 ABR 42/13, NWB 47/2015 S. 3449

Arbeitsrecht | Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit

Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von i. d. R. mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz grds. nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist (§ 9 MitbestG). Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit i. d. R. mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen [i]Freckmann, NWB 15/2013 S. 1105(§ 9 Abs. 1 MitbestG). Die Wahl in Unternehmen mit i. d. R. nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern erfolgt in unmittelbarer Wahl, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen (§ 9 Abs. 2 MitbestG). Das Mitbestimmungsgesetz definiert den Begriff „Ar...

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