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Einkommensteuer | Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen – Verfassungsbeschwerde eingelegt
Mit Urteil vom - VI R 60/11 (BStBl 2015 II S. 695) hatte der BFH seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Adoptionskosten auch dann keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG darstellen, wenn es den Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität nicht möglich ist, leibliche Kinder zu zeugen, und sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnen. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1208/15 geführt wird.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sie im Hinblick auf das (BStBl 2011 II S. 414) einkommensteuerlich mit denjenigen Fällen gleichzustellen seien, in denen eine heterologe künstliche Befruchtung durchgeführt worden sei, zumal im Ergebni...