Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 24.02.2015 VII R 50/13, NWB 47/2015 S. 3446

Energiesteuer | Keine Entlastung für die Herstellung von Schamotte

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Gewinnung von Ton – auch in gebrannter Form – und die Herstellung von Schamotte-Körnungen S. 3447sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt. (2) Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die Klasse DI 26.26 der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzureihen, weil in dieser Klasse andere gebrannte mineralische Stoffe (Dolomit und Gips) ausdrücklich genannt sind, denn eine Regelungslücke liegt nicht vor. (3) Zur Anwendung und Auslegung der Klassifikation der Wirtschaftszweige kann das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken herangezogen werden.

Anmerkung:

Die Klägerin baut Tonerde im Tage...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen