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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zolltarifliche Einreihung von Strahlenschutzkleidung als "Arbeits- und Berufskleidung"?
Ist für die Einreihung in die Unterposition 6211 33 10 00 0 „Arbeits- und Berufskleidung“ der Kombinierten Nomenklatur ausschließlich das äußere Erscheinungsbild oder der Verwendungszweck ausschlaggebend, oder ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b zu berücksichtigen, welche Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().