Durch die Liberalisierung des Firmenrechts kann von einer wesentlichen Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB bei einer Sachfirma nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil sie den Unternehmensgegenstand für Dritte nicht erkennen lässt. Selbst das Abstellen auf den Tätigkeitsbereich bedarf einer großzügigen Beurteilung. Denn die Grenzen zur Fantasiefirma sind fließend, nachdem eine Firma nicht nur als Sach- und Personenfirma gebildet werden kann, sondern auch als Fantasiefirma sowie als Kombination aus diesen Möglichkeiten.
§ 18 Abs. 2 S. 2 HGB hat zudem eine deutliche Verminderung des Prüfungsaufwandes des Registergerichts im Eintragungsverfahren bewirkt. Zu berücksichtigen hat es nur noch eine "ersichtliche" Irreführung. Seine Prüfungsintensität ist damit auf ein "Grobraster" reduziert.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 846 Nr. 14 DB 2012 S. 741 Nr. 13 GmbHR 2012 S. 571 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2012 S. 3294 StBW 2012 S. 469 Nr. 10 StBW 2012 S. 473 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 39 JAAAF-07636
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OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2012 - 8 W 82/12
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