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LSG Bayern Urteil v. - L 5 KR 374/14

Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung der Patientin C. in Höhe von 509,26 Euro. Die 1967 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte C. wurde im Krankenhaus der Klägerin vom 07.06.2010 bis zum 11.06.2010 stationär behandelt. Die Klägerin rechnete den Aufenthalt mit insgesamt 1.339,14 Euro mit Endabrechnung vom 18.06.2010 ab (DRG Fallpauschale G26Z). Hinzu kamen die gesetzlich vorgeschriebenen Zu- bzw. Abschläge, so dass sich ein Endabrechnungsbetrag vom 1.359,80 Euro ergab. Diesen Betrag zahlte die Beklagte zunächst am 12.07.2010 vollständig an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf Blatt 5 bis 10 der Beklagtenakte Bezug genommen.

Fundstelle(n):
HAAAF-07573

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LSG Bayern, Urteil v. 14.07.2015 - L 5 KR 374/14

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