»1. Für die Klage eines Mitglieds des Vertretungsorgans einer juristischen Person (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) gegen eine fristlose Kündigung (§ 626
BGB) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht schon deshalb eröffnet, weil der Kläger behauptet, Arbeitnehmer zu sein (Fortführung von -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Es bleibt unentschieden, ob es in einem solchen Fall für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ausreicht, wenn der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schlüssig vorträgt oder ob bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bewiesen werden muß (vgl. - AP Nr. 6 zu § 17a
GVG = EzA § 2
ArbGG 1979 Nr. 25; - AP Nr. 19 zu § 2
ArbGG 1979 = EzA § 2
ArbGG 1979 Nr. 26).«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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