Kanzlei- und Honorarmanagement für Steuerberater
1. Aufl. 2015
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F. Finanzamt und Gericht
I. Erhebungsverfahren
1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO
a) Erläuterungen
431Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Vorschrift erfasst nur verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fristen und nicht gesetzliche Fristen. Nicht wiedereinsetzungsfähig ist daher die Versäumung der Festsetzungsfrist, § 169 AO. Soweit das Gesetz eine Fristverlängerung vorsieht, wie z. B. nach § 109 AO für die Einreichung von Steuererklärungen, kommt nicht die Wiedereinsetzung in Betracht, sondern der rückwirkende Fristverlängerungsantrag.
Der Antrag ist innerhalb einer Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Wird gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung beantragt, so ist darüber erst in der Einspruchsentscheidung zu befinden.
Zur Begründung des Antrags sind die Tatsachen bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist an keine Form gebunden. Daher kann ...